3.2. Aus den Akten ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass sich der Beschwerdeführer (trotz entsprechender Aufforderung) nicht auf die entsprechende Stelle beworben hat, was dieser denn auch gar nicht geltend macht. Auch die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Garage B._____ werden von ihm anerkannt (vgl. Beschwerde). Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass es sich dabei um einen Racheakt seitens der Garage B._____ handle.