teilte am 19. Mai 2023 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihr gemeldet habe (VB 68). Mit Eingabe an den Beschwerdegegner vom 6. Juni 2023 -4- teilte die Garage B._____ mit, der Beschwerdeführer habe sich auch nachträglich nicht beworben. Er hätte "per sofort" mit der Arbeit beginnen können. Es habe sich um eine Festanstellung gehandelt, die in der Zwischenzeit anderweitig besetzt worden sei (VB 39 f.).