3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Garage B._____ mit E-Mail vom 11. Mai 2023 an die zuständige Sachbearbeiterin des RAV mitgeteilt hatte, dass sie den Beschwerdeführer bereits mehrfach erfolgslos telefonisch zu erreichen versucht habe und auch eine Nachricht "auf Band" ohne Reaktion geblieben sei. Die Sachbearbeiterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit E-Mail vom 12. Mai 2023 auf, sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben, wofür sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2023 bedankte (VB 72). Die Garage B._____ teilte am 19. Mai 2023 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihr gemeldet habe (VB 68).