Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst sowohl die Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit als auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1) sowie einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).