2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. November 2023 zur Vernehmlassung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.) zu Recht während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.