Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.430 / nb / nl Art. 23 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau gegner Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2022 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung und am 2. August 2022 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung (ALE) ab dem 25. Juli 2022 an. Das RAV Q._____ stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 während 38 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung ein, da er sich nicht auf eine Stelle bei der Garage B._____ beworben hatte. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte den Verzicht auf eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. November 2023 zur Vernehmlassung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 16 ff.) zu Recht während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zur Schadensmin- derung muss die versicherte Person grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Nach -3- dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnah- men, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend auf- gelistet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstel- lungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber vielmehr klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Nachweis eines Kausalzusam- menhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Ver- längerung der Arbeitslosigkeit wird nicht vorausgesetzt (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst sowohl die Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit als auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1) sowie einer von Dritten vermittelten oder ange- botenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Garage B._____ mit E-Mail vom 11. Mai 2023 an die zuständige Sachbearbeiterin des RAV mitgeteilt hatte, dass sie den Beschwerdeführer bereits mehrfach erfolgslos telefonisch zu erreichen versucht habe und auch eine Nachricht "auf Band" ohne Reaktion geblieben sei. Die Sachbearbeiterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit E-Mail vom 12. Mai 2023 auf, sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben, wofür sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2023 bedankte (VB 72). Die Garage B._____ teilte am 19. Mai 2023 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihr gemel- det habe (VB 68). Mit Eingabe an den Beschwerdegegner vom 6. Juni 2023 -4- teilte die Garage B._____ mit, der Beschwerdeführer habe sich auch nach- träglich nicht beworben. Er hätte "per sofort" mit der Arbeit beginnen kön- nen. Es habe sich um eine Festanstellung gehandelt, die in der Zwischen- zeit anderweitig besetzt worden sei (VB 39 f.). 3.2. Aus den Akten ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass sich der Beschwer- deführer (trotz entsprechender Aufforderung) nicht auf die entsprechende Stelle beworben hat, was dieser denn auch gar nicht geltend macht. Auch die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Garage B._____ werden von ihm anerkannt (vgl. Beschwerde). Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass es sich dabei um einen Racheakt seitens der Garage B._____ handle. Er sei bereits (anhand der Angaben im Schreiben vom 30. Juni 2023 wohl in der ersten Jahreshälfte 2022 [VB 36]) einmal dort persönlich vorstellig geworden, wobei er "unfreundlich empfangen" worden sei (VB 36) bzw. der Geschäftsführer "brutal unfreundlich, überheblich und sehr arrogant" gewesen sei und von ihm erwartet habe, dabei behilflich zu sein, Kunden überhöhte Reparaturkosten verrechnen zu können (VB 23). 3.3. Der Beschwerdeführer belässt es bei seinen emotionalen Ausführungen, ohne entsprechende Belege für seine Anschuldigungen zu präsentieren. Die entsprechenden Behauptungen erscheinen denn auch wenig glaub- haft, denn obwohl er bereits mehrfach von der Garage B._____ (erfolglos) telefonisch kontaktiert und zusätzlich von der zuständigen Sachbearbeite- rin des RAV mit E-Mail vom 12. Mai 2023 zur Bewerbung auf die Stelle aufgefordert worden war (VB 72), unterliess er es, zu diesem Zeitpunkt et- waige Vorbehalte gegen den potentiellen Arbeitgeber anzubringen, son- dern bedankte sich bei der Sachbearbeiterin für die Bewerbungsaufforde- rung. Dieser Geschehensablauf spricht dafür, dass es sich bei den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handelt, wäre doch andernfalls grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass er sich aufgrund der Angabe der Unternehmung an die behaupteten, keinesfalls als alltäglich zu geltenden Erfahrungen erinnern und gegen eine Bewer- bung bei dieser unter Angabe der Gründe umgehend opponieren würde. Selbst wenn es in der Vergangenheit indes bereits zu einem Kontakt des Beschwerdeführers und der Garage B._____ gekommen sein sollte, stellte ein (subjektiv empfundener) unfreundlicher Vorgesetzter jedoch ohnehin keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Rahmen seiner ihm obliegenden Schaden- minderungspflicht (E. 2.1.) nicht frei, eine zumutbare Arbeitsstelle aufgrund von Antipathie oder anderer subjektiver Befindlichkeiten nicht anzutreten. 3.4. Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf die freie Stelle bei der Garage B._____ beworben bzw. eine Kontaktaufnahme mit dieser verweigert hat, -5- verunmöglichte er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (vgl. E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist daher wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner An- spruchsberechtigung einzustellen. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Ar- beit abgelehnt hat (lit. b). Das Vorliegen eines eine Unterschreitung des vorgesehenen Rahmens rechtfertigenden Grundes (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen) ist nicht ersichtlich. 4.2. Der Beschwerdegegner ging aufgrund des durch das Verhalten des Be- schwerdeführers verursachten Scheiterns des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte sich der Beschwerdegegner auf das Einstellraster des Staatssekre- tariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefun- denen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktio- niert werden kann. Die 38 Einstelltage bewegen sich mittig innerhalb dieses Spektrums. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermes- sen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Ein- stellungsdauer ist daher zu bestätigen. 4.3. Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 somit zu Recht während 38 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt; die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia