47 S. 23). Es kann daher nicht ohne Weiteres – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. VB 104 S. 4) – von einer per 1. Januar 2020 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Juni 2020 eine Rückenverletzung zuzog, welche sich gemäss RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. ebenfalls zumindest in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. VB 68 S. 6 f.).