B., wonach retrospektiv ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Beurteilung vom 4. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sowohl für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt als auch in angepasster Tätigkeit gilt, geht aus seinen Beurteilungen jedoch nicht hervor. Die behandelnden Ärzte bezogen sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig auf die Tätigkeit als Landwirt (vgl. VB 40 S. 4, 18; 47 S. 23).