Durch die (verspätete) Anmeldung im Juli 2019 (vgl. E. 3.3. hiervor; Arbeitsunfähigkeit seit 25. April 2017, VB 68 S. 7) konnte ein Rentenanspruch nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist frühestens im Januar 2020 entstehen (vgl. Art. 28 und 29 IVG). Ob die Einschätzung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B., wonach retrospektiv ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Beurteilung vom 4. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sowohl für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt als auch in angepasster Tätigkeit gilt, geht aus seinen Beurteilungen jedoch nicht hervor.