4. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 39; 68; 99). Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2021 von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. orthopädisch untersucht. Im Bericht vom 5. Juni 2021 stellte dieser folgende Diagnosen (VB 68 S. 6):