Es ergeben sich aus den weiteren Akten keine Hinweise dafür, dass die Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Da die Anmeldung sodann erst am 10. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Juni 2019 erfolgten Postaufgabe auszugehen, da eine Post-Sendung spätestens innert drei Werktagen zugestellt wird (vgl. https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/b-post- brief; zuletzt besucht am 27. April 2023). Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht von einer im Juli 2019 erfolgten (verspäteten) Anmeldung aus. -5-