Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.2. hiervor) erbracht. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermögen (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), denn einzig die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Formular bereits einmal an die Beschwerdegegnerin gesendet habe, reichen hierfür nicht aus.