Der Beschwerdeführer hatte das Anmeldeformular unbestrittenermassen weder eingeschrieben noch mittels A-Post Plus versandt. Folglich kann auch kein Zustellnachweis der Post beschafft werden. Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.2. hiervor) erbracht.