3.3. Ausweislich der Akten ging das vom 28. Juni 2019 datierende amtliche Formular zum Leistungsbezug am 10. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Anmeldung ist zudem handschriftlich mit dem Datum "28.02.2019" versehen. Weiter führte der Beschwerdeführer unter "Bemerkungen" aus, er habe das Dokument Ende Februar bereits einmal mit der Post gesendet (VB 2 S. 8). Auf dem Anmeldeformular ist vermerkt, dass keine Vorakten bestehen würden (vgl. VB 2 S. 1).