Daraufhin habe er am 28. Juni 2019 erneut eine Anmeldung eingereicht und mit dem Vermerk versehen, er habe dieses Dokument schon einmal am 28. Februar 2019 eingereicht. Aufgrund der Umstände sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich bereits im Februar 2019 angemeldet habe (Beschwerde S. 4 f.).