3. 3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er sich bereits im Februar 2019 zum Leistungsbezug angemeldet habe, weshalb er ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Rente habe. So habe er die Anmeldung am 28. Februar 2019 mit nicht eingeschriebenem Brief an die Beschwerdegegnerin geschickt. Im Juni 2019 habe er sich telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Anmeldung bekannt sei. Daraufhin habe er am 28. Juni 2019 erneut eine Anmeldung eingereicht und mit dem Vermerk versehen, er habe dieses Dokument schon einmal am 28. Februar 2019 eingereicht.