Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.42 / ms / sc Art. 86 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene, als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer meldete sich am 28. Juni 2019 (Posteingang: 10. Juli 2019) aufgrund von Beschwerden an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen. Weiter führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht Landwirtschaft), woraufhin sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem RAD und wies an- schliessend am 9. Dezember 2022 das Rentenbegehren ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. August 2019 auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in der Fachdisziplin Ortho- pädie zur Klärung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenan- spruchs anzuordnen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Dezem- ber 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 104) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er sich bereits im Februar 2019 zum Leistungsbezug angemeldet habe, weshalb er ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Rente habe. So habe er die An- meldung am 28. Februar 2019 mit nicht eingeschriebenem Brief an die Be- schwerdegegnerin geschickt. Im Juni 2019 habe er sich telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Anmeldung bekannt sei. Daraufhin habe er am 28. Juni 2019 erneut eine Anmeldung eingereicht und mit dem Vermerk versehen, er habe die- ses Dokument schon einmal am 28. Februar 2019 eingereicht. Aufgrund der Umstände sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich bereits im Februar 2019 angemeldet habe (Beschwerde S. 4 f.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs. Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 1 IVV). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postaufgabe oder Einreichung der Anmeldung in gültiger Form (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG) und nicht das Ausfüllungsdatum der Anmeldung. -4- 3.2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeu- tig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 363 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.3. Ausweislich der Akten ging das vom 28. Juni 2019 datierende amtliche For- mular zum Leistungsbezug am 10. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Anmeldung ist zudem handschriftlich mit dem Datum "28.02.2019" versehen. Weiter führte der Beschwerdeführer unter "Bemerkungen" aus, er habe das Dokument Ende Februar bereits einmal mit der Post gesendet (VB 2 S. 8). Auf dem Anmeldeformular ist vermerkt, dass keine Vorakten bestehen würden (vgl. VB 2 S. 1). Der Beschwerdeführer hatte das Anmeldeformular unbestrittenermassen weder eingeschrieben noch mittels A-Post Plus versandt. Folglich kann auch kein Zustellnachweis der Post beschafft werden. Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutref- fen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.2. hiervor) erbracht. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Be- schwerde S. 6 f.) ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, wel- che eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermögen (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), denn einzig die Angaben des Beschwer- deführers, wonach er das Formular bereits einmal an die Beschwerdegeg- nerin gesendet habe, reichen hierfür nicht aus. Es ergeben sich aus den weiteren Akten keine Hinweise dafür, dass die Anmeldung zu einem frühe- ren Zeitpunkt erfolgt wäre. Da die Anmeldung sodann erst am 10. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Juni 2019 erfolgten Postaufgabe auszuge- hen, da eine Post-Sendung spätestens innert drei Werktagen zugestellt wird (vgl. https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/b-post- brief; zuletzt besucht am 27. April 2023). Die Beschwerdegegnerin ging so- mit zu Recht von einer im Juli 2019 erfolgten (verspäteten) Anmeldung aus. -5- 4. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Be- urteilungen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 39; 68; 99). Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2021 von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. orthopädisch untersucht. Im Bericht vom 5. Juni 2021 stellte dieser fol- gende Diagnosen (VB 68 S. 6): " Status nach Meniskektomie beide Kniegelenke  Status nach Nabelbruch und OP  Status nach OP bei Epicondylitis rechter Ellenbogen  Hochgradiger Defekt der Rotatorenmannschette linke Schulter nach Unfall 27.4.2017  Status nach 4 Operationen linke Schulter  "Frozen Shoulder" links  Posttraumatische Deformierung des LWK 1 nach axialem Stauchungs- trauma und Berstungsfraktur (Unfall 11.6.2020)  Spondylolisthesis vera L5/S1  Chronisches Lumbovertebralsyndrom aufgrund der genannten Diagno- sen  Adipositas". RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. führte aus, der Beschwerdeführer könne den eigentlichen Landwirtberuf praktisch nur noch rudimentär ausüben. Es handle sich dabei um wenig qualifizierte Gelegenheitsarbeiten. Grundsätz- lich müssten Arbeiten, Manipulationen usw. im Gesichtsfeld des Beschwer- deführers stattfinden. Wegen der Schulteraffektion seien Arbeiten in Vor- haltestellung der Arme nicht möglich. Da der Beschwerdeführer Rechts- händer sei und die Affektion die linke Schulter betreffe, seien die Voraus- setzungen für eine anspruchsvolle Tätigkeit in der Form einer funktionellen Einhändigkeit durchaus günstig. "Komplizierend" müsse auf die Rückensi- tuation Rücksicht genommen werden, die zwei Lokalisationen an der Len- denwirbelsäule betreffe. Hier seien Hebe- und Tragarbeiten regelmässig über 10 Kilogramm nicht mehr abzuverlangen. Am Arbeitsplatz solle die Möglichkeit zum zwanglosen Wechsel der Arbeitsposition bestehen, das heisse wechselnd sitzend und stehend gearbeitet werden können. Beson- dere Rücksicht auf das Klima müsse nicht genommen werden. Ein Tätig- keitsfeld könne zum Beispiel der Verkauf sein wo der "versierte Mann seine Eloquenz und Kompetenz geltend machen" könne. "Solche Arbeit" mit nur geringer Beanspruchung des linken Armes sei mit Ausschöpfung eines vol- len Pensums zumutbar. Pro Tag sei eine Stunde "Extrapause" vorzusehen (VB 68 S. 7). -6- 5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). 6. In retrospektiver Hinsicht führte RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. einzig aus, ab dem 25. April 2017 sei bis heute eine durchgehende vollständige Arbeits- unfähigkeit attestiert worden. In Anbetracht der vier Operationen an der lin- ken Schulter und der mehrmonatigen Heilungsphase nach der Wirbelsäu- lenverletzung sei retrospektiv von einer zutreffenden Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auszugehen (VB 68 S. 7). Durch die (verspätete) Anmeldung im Juli 2019 (vgl. E. 3.3. hiervor; Arbeits- unfähigkeit seit 25. April 2017, VB 68 S. 7) konnte ein Rentenanspruch nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist frühestens im Januar 2020 entstehen (vgl. Art. 28 und 29 IVG). Ob die Einschätzung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B., wonach retrospektiv ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Beurteilung vom 4. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sowohl für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt als auch in angepasster Tätigkeit gilt, geht aus seinen Beurteilungen jedoch nicht hervor. Die behandelnden Ärzte bezogen sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig auf die Tätigkeit als Land- wirt (vgl. VB 40 S. 4, 18; 47 S. 23). Es kann daher nicht ohne Weiteres – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. VB 104 S. 4) – von einer per 1. Januar 2020 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Juni 2020 eine Rückenverletzung zuzog, welche sich gemäss RAD-Arzt Prof. Dr. med. B. ebenfalls zumindest in qualitativer Hinsicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke (vgl. VB 68 S. 6 f.). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit lässt sich somit insbesondere in retrospektiver Hinsicht nicht zuverlässig beur- teilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). -7- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2022 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer