Im Übrigen würde auch unter Berücksichtigung eines 20%igen leidensbedingten Lohnabzugs noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 35 %; [Fr. 66'294.00 - Fr. 53'492.75 x 0.8] / Fr. 66'294.00 x 100) resultieren. Die Beschwerdeführerin hat somit jedenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.