tuellsten veröffentlichten Erhebungen massgeblich sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich daher ein Invalideneinkommen von Fr. 53'492.75 (Fr. 4'276.00 x 12 / 40 x 41.7). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'801.25 (Fr. 66'294.00 – Fr. 53'492.75) resultiert somit – unter Ausklammerung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – ein (rentenausschliessender [vgl. Art.