nahelegten (vgl. Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin hat sodann seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 9), weshalb die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Invalideneinkommens richtigerweise auf die LSE-Tabellenlöhne, konkret die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2), abgestellt hat.