6.1.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte per Januar 2020 (Ablauf des Wartejahrs; vgl. VB 1 S. 4; 7 S. 4; 16.1 S. 3; Art. 28 Abs. 1 IVG) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 66'294.00. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2018, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung berücksichtigte.