5.3. Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten abzustellen und dementsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ab Beginn der Beschwerden bis Ende 2019 mindestens zu 50 % arbeitsfähig war und seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 90 S. 19 f.; E. 3.1.). -9-