5.2.2. Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, es hätte eine psychosomatische bzw. psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden müssen (Beschwerde S. 6 f.), gibt es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante psychische Gesundheitsstörung, und die Beschwerdeführerin hat sich auch nie einer psychiatrischen oder psychologischen Therapie unterzogen (vgl. VB 90 S. 9). Die Gutachterin Dr. med. E._____ beschrieb die Beschwerdeführerin gar als "affektiv aufgestellt" und hielt fest, dass keine Hinweise auf eine depressive Verstimmung bestünden und die Angaben der Beschwerdeführerin glaubwürdig und konsistent seien (VB 90 S. 13 f.).