Ihrer Ansicht nach würde es der Beschwerdeführerin helfen, eine passende neue berufliche Tätigkeit zu finden (VB 90 S. 18). Auch diese Ausführungen können nachvollzogen werden. So hatte die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung selbst ausgeführt, sie habe sich mit der Arbeit kaputt gemacht, obwohl sie sich hätte schonen müssen; ihre Beschwerden hätten indes nicht gebessert, als sie aufgehört habe, zu arbeiten (VB 90 S. 13). Die Gutachterin hat diese psychosozialen Umstände bei ihrer Beurteilung zu Recht ausgeklammert.