Im Bericht vom 17. August 2019 (VB 75.1 S. 33 f.) bzw. dessen korrigierten Fassung vom 7. Oktober 2019 (VB 75.1 S. 31 f.) hatten die behandelnden Ärzte der H._____ noch ausgeführt, aufgrund der erwähnten Diagnosen seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht auch leichte "Frauenarbeiten" nicht zumutbar. In jenem vom 7. April 2021, in dem sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, äusserten sie sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.