vgl. auch VB 90 S. 17), sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und des Verlaufs der Beschwerden ohne Weiteres nachvollziehbar. So seien die spontanen Bewegungsabläufe und das Gangbild in der gutachterlichen Untersuchung unauffällig und ohne Schmerzangaben und Schonbewegungen durchführbar gewesen (VB 90 S. 14). Im Jahr 2018 sei es infolge einer Überbelastung zu einer aktivierten Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Reizung der S1 Wurzel links, jedoch nicht zu einer reinen Diskushernie mit motorischen Ausfällen gekommen (VB 90 S. 17).