5.2. 5.2.1. Die Ausführungen der Gutachterin, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselbelastenden Körperhaltungen hingegen seit Beginn der Beschwerden bis Ende 2019 zu mindestens 50 % und seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.1.) und wonach weder objektive Befunde noch funktionelle Einschränkungen vorlägen, die eine Einschränkung der theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit begründen würden (VB 90 S. 19; vgl. auch VB 90 S. 17), sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und des Verlaufs der Beschwerden ohne Weiteres nachvollziehbar.