5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E._____ in Abrede und begründet dies zusammengefasst damit, dass die Gutachterin Dr. med. E._____ eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen habe, die sowohl von derjenigen des Gutachters Dr. med. C._____ als auch von derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. D._____ abweiche, ohne dies nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit den vorherigen Beurteilungen inhaltlich auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 4 f.). Das Gutachten weise zudem unter medizinischen Gesichtspunkten fachfremde Aspekte auf (Beschwerde S. 5). Auch hätten angesichts ihrer chronischen Schmerzen nebst der somatischen auch eine psychosomati-