2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. E._____ fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachterin beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 90 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Ihrem Gutachten vom 4. Januar 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (VB 111) kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -6-