Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten das überdies bestehende Übergewicht und die arterielle Hypertonie (VB 90 S. 16). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselbelastenden Körperhaltungen habe hingegen ab Beginn der Beschwerden bis Ende 2019 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestanden, und seit Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 90 S. 19 f.).