S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 (VB 117) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 4. Januar 2022. Diese stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 90 S. 16): "Chronische lumbovertebrale und lumbospondylogene linksseitige Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. ICD 10 M 54. 9"