Im Rahmen der Bemessung der Invalidität sei ihr sodann bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren, und bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei die Überstundenentschädigung zu berücksichtigen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Sie habe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Beschwerde S. 8 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2023 (VB 117) zu Recht abgewiesen hat. -4-