1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das Gutachten vom 4. Januar 2022 von einer seit Januar 2020 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei und sich aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % ergebe (Verfügung vom 8. September 2023 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 117). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung der Gutachterin könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 4 f.).