2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. November 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 30. November 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: