Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit überwiegend wahrscheinlich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 2.1. f. hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 (VB 271) ist damit zu bestätigen. -9- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.