4.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen und den weiteren Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Ak- tenbeurteilungen vom 15. Juni (VB 261) und 21. Dezember 2023 (VB 275) erwecken könnten (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Gestützt darauf ist damit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und in anderen angepassten Tätigkeiten weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.