Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach als Hauswart bzw. in einer anderen angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, äusserte sich Dr. med. E._____ nicht. Damit entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Schmerzen beziehungsweise Beschwerden an der rechten Hand nicht in der Lage, zu mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. Eingabe vom 25. Oktober 2023), einer Grundlage in den medizinischen Akten und vermag dementsprechend auch keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen zu wecken.