könne (VB 275). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Eingabe vom 25. Oktober 2023 S. 1) lässt sich den Akten für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum ab Januar 2023 (frühestmöglicher Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs bei Anmeldung vom 6. Juli 2022 [VB 233] gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) keine dem widersprechende fachärztliche, -8-