_ beurteilte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste leichte, wechselbelastende (Hauswarts-)Tätigkeiten aus rheumato- logisch-orthopädischer Sicht. Er kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die beiden Unfälle vom 2. Juli 2020 (VB 251 S. 5) und 30. November 2022 (VB 260) jeweils nur eine passagere und keine längerdauernde Zustandsverschlechterung bewirkt hätten und damit weiterhin auf das ZVMB-Gutachten vom 25. August 2020, in dem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, wie es auch diejenige als Hauswart sei, attestiert worden war (vgl. E. 3.1. hiervor), abgestellt werden