_ vom 19. Oktober 2023 werde zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte (Hauswarts-)Tätigkeiten gar keine Stellung genommen. Darin finde sich eine detaillierte gut nachvollziehbare Schilderung des hier im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Somit hätten die beiden Unfälle vom 2. Juli 2020 und 30. November 2022 jeweils nur eine passagere Zustandsverschlechterung bewirkt. Eine längerdauernde Zustandsverschlechterung sei dadurch nicht eingetreten und lasse sich weiterhin nicht begründen. Somit könne insgesamt weiterhin auf das ZVMB-Gutachten vom 25. August 2020 abgestellt werden (VB 275).