4.3. In der von der Beschwerdegegnerin aufgrund des am 25. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts von Dr. med. E._____ vom 19. Oktober 2023 eingeholten Aktenbeurteilung vom 21. Dezember 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. D._____ fest, zur Diskussion stehe hier weiterhin die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte, wechselbelastende (Haus- warts-)Tätigkeiten aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Im Bericht von Dr. med. E._____ vom 19. Oktober 2023 werde zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte (Hauswarts-)Tätigkeiten gar keine Stellung genommen.