3.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (VB 271) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktennotiz betreffend die Fallbesprechung zwischen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin und dem RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Juni 2023. Darin wurde festgehalten, die zwei Unfälle vom 2. Juli 2020 und 30. November 2022 hätten jeweils nur eine passagere Zustandsverschlechterung bewirkt. Eine längerdauernde Zustandsverschlechterung sei dadurch nicht eingetreten und lasse sich auch nicht begründen. Somit könne insgesamt weiterhin auf das