leichten Wirbelsäulenpathologien bedingten Einschränkung zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. In einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 20 Kilogramm, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen sowie im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit als Hauswart sei ideal angepasst (VB 203.1 S. 14 f.).