In dieser war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der seit zirka 20 Jahren ausgeübten und als angestammt zu wertenden Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 224 S. 1). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrische ZVMB-Gutach- ten vom 25. August 2020. Interdisziplinär wurden darin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.