3. 3.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.257 vom 24. September 2021 (VB 231) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 (VB 224), mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 abgewiesen worden war. In dieser war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der seit zirka 20 Jahren ausgeübten und als angestammt zu wertenden Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 224 S. 1).