1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die seit der Verfügung vom 22. April 2021 erlittenen Unfälle jeweils lediglich vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit zu keiner anspruchsrelevanten Veränderung geführt hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 271 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei aufgrund unfallbedingter rechtsseitiger Handbeschwerden nur noch zu 50 % arbeitsfähig und habe folglich Anspruch auf eine Rente (vgl. verbesserte Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2023).