Aufgrund des medizinischen Befunds lässt sich somit keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität – und damit keine seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 19. Januar 2022 neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254) – feststellen (vgl. E. 2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).