welche einem Integritätsschaden von mindestens 5 % entspricht (vgl. E. 3). Ausserdem sind die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Schmerzen an der Nase nicht durch objektive Befunde erklärbar. Aufgrund des medizinischen Befunds lässt sich somit keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität – und damit keine seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 19. Januar 2022 neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254) – feststellen (vgl. E. 2).