_ vom 1. Dezember 2022 (VB 170) samt Fotodokumentation (VB 175–179) zur überzeugend begründeten Schlussfolgerung, dass aufgrund der leichten Deviation der Nasenachse nach rechts und einer leichten Deviation des Nasenseptums nach links keine erhebliche Schädigung der Nase vorliege, welche einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würde; divergierende ärztliche Beurteilungen finden sich in den medizinischen Akten nicht. Auch die Einschätzung von Dr. med. B._____, wonach die Nasenatmungsbehinderung keine Unfallfolge darstelle, ist nachvollziehbar.