Gemäss dem präoperativen Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 13. September 2018 (vgl. VB 24) habe das Nasenbein damals gerade gestanden mit einer Rechtsdeviation des unteren Teils des Nasenrückens. In seiner Beurteilung kam Dr. med. B._____ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nach erfolgreicher Septorhinoplastik nicht erfüllt seien. Das postoperative Resultat sei "recht schön" mit einer diskreten Deviation nach rechts. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schiefnase sei derart gering, dass die Indikation zu einer erneuten operativen Korrektur nicht gegeben sei.